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  • · Nachricht · Aktuelle Rechtsprechung

    Missachtung der Fortbildungsverpflichtung - Risiko eines Zulassungsentzugs?

    | In seinem Urteil vom 23.05.2016 (S 12 KA 2/16) kommt das Sozialgericht Marburg zum Ergebnis, dass eine beharrliche Nichterfüllung der ärztlichen Fortbildungspflicht die Entziehung der Zulassung rechtfertigen kann. Im konkreten Fall konnte ein vertragsärztlich tätiger Neurochirurg keine Nachweise für Fortbildungen im Zeitraum von 2007 bis 2012 vorlegen, weswegen ihm die zuständige Kassenärztliche Vereinigung mit Honorarkürzungen drohte. Nach mehreren Mahnungen entzog der Zulassungsausschuss für Ärzte dem Kläger die vertragsärztliche Zulassung. |

     

    Das Sozialgericht Marburg wies die Klage des Arztes gegen den Zulassungsentzug zurück. Der Arzt habe innerhalb der Fünf-Jahres-Frist und einer zweijährigen Nachfrist einen Nachweis über seine Fortbildung nicht vollumfänglich erbracht. Die Zulassungsentziehung sei nicht unverhältnismäßig, da § 95d Abs. 3 SGB V bereits ein abgestuftes Programm vorgebe, das den Anforderungen an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genüge. Der Gesetzgeber gehe davon aus, dass ein Vertragsarzt seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt, wenn er fünf Jahre seiner Fortbildungspflicht nicht oder nur unzureichend nachkommt, sich auch durch empfindliche Honorarkürzungen nicht beeindrucken lässt und sich damit hartnäckig der Fortbildungsverpflichtung verweigere.

     

    Das Verhalten eines Vertragsarztes, der insgesamt etwa sieben Jahre (nahezu) ungenutzt verstreichen lässt, um seiner Fortbildungspflicht nachzukommen, und der in dieser Zeit alle Hinweise und Anfragen der KV ignoriere, lasse nur den Schluss auf eine Verantwortungslosigkeit beim Umgang mit den vertragsärztlichen Pflichten zu. Die Erfüllung der Fortbildungspflicht nach Verstreichen der zweijährigen Nachfrist könne bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für eine Zulassungsentziehung gegeben seien, keine Berücksichtigung finden.

     

    Quelle: RA Michael Lennartz, lennmed.de Rechtsanwälte Bonn Berlin Baden-Baden

    Quelle: ID 44270288