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  • · Nachricht · Aktuelle Rechtsprechung

    OLG Frankfurt: Kosten eines Zahnimplantats waren als unfallbedingt vermehrte Bedürfnisse zu ersetzen

    | Der Leitsatz eines aktuellen Urteils des OLG Frankfurt am Main vom 12. Mai 2016 (Az. 17 U 122/14) lautet: „Zur Frage, ob die Kosten eines Zahnimplantats nach einer Frontzahn-Verletzung als unfallbedingt vermehrte Bedürfnisse zu ersetzen sind, wenn der Zahn zwischenzeitlich als Stiftzahn versorgt worden war und später entzündungsbedingt entfernt werden musste.“ |

    Der Fall

    Bei einem Verkehrsunfall erlitt der Geschädigte eine Verletzung des Frontzahns 21. Der geschädigte Zahn wurde dergestalt versorgt, dass in der Zahnwurzel ein Stift verankert und darauf eine Krone aus keramischem Material aufgebaut wurde. Im Frühjahr 2012 entzündete sich die Zahnwurzel des geschädigten Zahns infolge der unfallbedingten Versorgung, so dass diese entfernt und angrenzendes Knochenmaterial abgefräst werden musste. Unfallbedingt wurde daher nun die Versorgung mit einem Zahnimplantat erforderlich.

     

    Das Urteil

    Das OLG Frankfurt am Main entschied: „Nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen … ist durch den Unfall das lebende Gewebe im Zahninneren des Frontzahns 21, nämlich Blutgefäße und Nerv, geschädigt worden. Dieses geschädigte Gewebe könne der Körper nicht mehr reparieren, weshalb es absterbe und mittels einer Wurzelbehandlung entfernt werden müsse, damit es nicht zu einem Fäulnisprozess und in deren Folge zu einer Entzündung des umliegenden Gewebes komme. Eine solche Wurzelbehandlung sei auch hier seinerzeit vorgenommen worden. Wurzelbehandelte Zähne seien durch den notwendigen Zugang zum Zahninneren in ihrer Stabilität stark geschwächt und trügen das Risiko einer Längsfraktur in sich. Bei einer solchen Längsfraktur könnten Bakterien durch den Bruchspalt eindringen und Entzündungen verursachen. Hinzu komme hier, dass der geschädigte Zahn nach der Wurzelbehandlung mit einem Stift zur Stabilisierung versorgt worden sei. Für dessen Einbringung habe Dentin abgetragen werden müssen, was wiederum die Stabilität des Zahnes schwäche. Durch die unterschiedlichen Elastizitätsmodule von Wurzeldentin und Stiftmaterial träten bei Belastung des Zahns Spannungen auf, die wiederum Längsfrakturen herbeiführen könnten.“

     

    Daher könne der Kläger die Kosten für die Versorgung mit einem Zahnimplantat erstattet verlangen. Angesichts der Vorteile dieser Maßnahme sei auch nicht auf eine ebenfalls in Betracht kommende konventionelle prothetische Brückenversorgung oder gar einen herausnehmbaren Zahnersatz zu verweisen.

    Quelle: ID 44227400