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  • · Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung

    OLG Hamm: Kein Vergütungsanspruch, wenn der Zahnarzt die Kündigung veranlasst hat

    | „Einem Zahnarzt steht ein Vergütungsanspruch dann nicht zu, wenn er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung durch den Patienten veranlasst hat. Ist die geleistete Arbeit des Zahnarztes für den Patienten nicht wieder verwendungsfähig, entfällt auch der Anspruch auf anteilige Vergütung der zahnärztlichen Leistung. Ist die Neuanfertigung des Zahnersatzes geboten, muss der Patient sich nicht mit Nachbesserungsversuchen zufrieden geben.“- So lautet der Leitsatz eines Urteils des OLG Hamm vom 5. September 2014 (Az. 26 U 21/13, Abruf-Nr. 143372 unter pa.iww.de ). |

    Der Fall

    Dem Urteil liegt der Fall eines 72-jährigen Patienten aus Bielefeld zugrunde, der sich von 2006 bis 2011 von einem Bielefelder Zahnarzt behandeln ließ. Der Zahnarzt gliederte dem Patienten Anfang des Jahres 2011 mehrere Brücken ein und berechnete hierfür Behandlungskosten in Höhe von 8.600 Euro. Da die Brücken nach Meinung des Patienten trotz mehrerer Nachbesserungsversuche erhebliche Mängel aufwiesen, bezahlte er die Rechnung nicht.

     

    Der Zahnarzt teilte dem Patienten daraufhin mit, dass er zu weiteren zahnärztlichen Leistungen ohne Vergütung nicht mehr bereit sei. Im Gegenzug lehnte der Patient weitere Behandlungen ab. Der Zahnarzt verklagte seinen Patienten auf Bezahlung der Rechnung. Der Patient seinerseits verlangte im Wege der Widerklage Schadenersatz und Schmerzensgeld.