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  • · Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung

    Verwaltungsgericht Stuttgart: Die Trepanation ist eine selbstständige Leistung

    | Bei der Berechnung der Trepanation eines Zahnes kam es in den letzten zwei Jahren seit Novellierung der GOZ immer wieder zu Erstattungsproblemen. Zu dieser Problematik liegt jetzt ein Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Stuttgart vor, das wir Ihnen in diesem Beitrag vorstellen. Zu beachten ist jedoch, dass es nicht rechtskräftig ist, weil Berufung eingelegt wurde. |

    Amtliche Begründung des BMG zur Nr. 2390

    In der amtlichen Begründung des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) zur Novellierung der GOZ heißt es bei der GOZ-Nr. 2390 (Trepanation eines Zahnes, als selbstständige Leistung): „Die Leistung nach der Nr. 2390 kann allenfalls im Rahmen einer Notfallbehandlung angezeigt sein. Sie ist nur als selbstständige Leistung berechnungsfähig und nicht zum Beispiel als Zugangsleistung zur Erbringung der Leistungen nach den Nrn. 2410 und 2440.“

     

    Demnach wäre die Trepanation nur als selbstständige Leistung im Rahmen einer Notfallbehandlung berechenbar, auch wenn diese Ausführungen im Verordnungstext der GOZ keinen Niederschlag gefunden haben. Daraus ziehen die Kostenerstatter die folgende Konsequenz: Als Zugangsleistung zur Durchführung endodontischer Maßnahmen wie Wurzelkanalaufbereitung, medikamentöse Einlage und Wurzelfüllung ist die Berechnung nicht möglich.