· Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung
VG Minden: COPA-Schiene wissenschaftlich nicht anerkannt und daher nicht beihilfefähig
| Das Verwaltungsgericht Minden hat am 3. Januar 2014 (Az. 4 K 781/12, Abruf-Nr. 141416 ) entschieden, dass die Beihilfebescheide für eine KFO-Behandlung bei der Ehefrau eines Beamten rechtmäßig waren. Insgesamt hatte die Beihilfestelle Leistungen für 1.640 Euro nicht anerkannt. |
Das Gericht stellte fest, dass es sich zwar bei der Zahn- und Kieferfehlstellung der Patientin um ein behandlungsbedürftiges Krankheitsbild handelte. Allerdings liege keine schwere Kieferanomalie vor. Außerdem handele es sich bei der COPA-Schiene um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethode.
Hinweis | Das AG Köln hatte in einem vergleichbaren Fall (7. März 2014, Az. 146 C6/13, Abruf-Nr. 140864) zwar entschieden, dass die Verwendung einer COPA-Schiene von der Schulmedizin noch nicht überwiegend anerkannt sei, und stufte die Behandlung als Verlangensleistung ein. Der Sachverständige stellte jedoch fest, die Verwendung von okklusalen Aufbissschienen gehöre heute zur klinischen Routine, auch wenn Fragen der Wirkungsweise dieser Schienen in der Wissenschaft noch kontrovers diskutiert werden. Somit wurde die PKV zur Kostenübernahme verurteilt (siehe PA 04/2014, Seite 2).