· Fachbeitrag · Behandlungsvertrag
Gewährleistung und Garantie bei GOZ-Behandlungen ‒ was ist zu beachten?
von Anita Göbel, Hummeltal, dental-consulting.net
| Im Praxisalltag stellt sich oft die Frage, wie es sich mit der Gewährleistung und Garantie bei privat versicherten Patienten verhält. Während für gesetzlich versicherte Patienten klare Regelungen zwischen den KZVen und den GKVen in Bezug auf Gewährleistung und Garantie herrschen, besteht in der GOZ oft Unsicherheit oder auch „BEMA-Denken“. Mit diesem Beitrag wollen wir aufzeigen, was in der GOZ zu beachten und anzuwenden ist. |
Behandlungsvertrag = Dienstleistungsvertrag
Die Grundlage des Behandlungsvertrages zwischen Zahnarzt und Patienten ist auf der Grundlage des Dienstleistungsvertragsrechtes abgebildet. Der Zahnarzt ist verpflichtet, am Patienten eine Behandlung „lege artis”, also nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst, durchzuführen. Eine Garantie für den Erfolg seiner zahnärztlichen Tätigkeit schuldet er jedoch nicht. Somit gibt es in der Regel gegenüber dem Patienten für die Behandlung an sich keine Gewährleistungs- oder Garantiepflicht.
Doch auch wenn keine Verpflichtung auf den Erfolg der zahnärztlichen Behandlung besteht, hat der Patient Anspruch auf eine Behandlung nach aktuellem zahnmedizinischen Wissensstand.
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