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  • · Fachbeitrag · BGH-Urteil

    Kein Schriftformerfordernis des Heil- und Kostenplans für Zahnersatz bei Kassenpatienten

    von Anja Mehling, RAin und FAin für MedR, Hamburg

    | Mit hoher Praxisrelevanz hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass sich aus § 8 Abs. 7 BMV-Z kein Schriftformerfordernis für einen Heil- und Kostenplan (HKP) ergibt, wenn sich der gesetzlich versicherte Patient für eine gleich- oder andersartige Versorgung entscheidet ( Urteil vom 02.05.2024, Az. III ZR 197/23 ). Seit Jahren war strittig, ob die von dem Patienten zu tragenden Mehrkosten bei einer über die Regelversorgung hinausgehenden Versorgung im Vorfeld einer schriftlichen Vereinbarung bedürfen, insbesondere, ob insoweit die Regelung des § 8 Abs. 7 BMV-Z greift. Die Entscheidung bringt die gewünschte Klar- und Rechtssicherheit v. a. für digital affine Zahnärzte. |

    Zum Sachverhalt

    Gegenstand war ein privatzahnärztlicher Honoraranspruch gegen einen gesetzlich versicherten Patienten aus einer umfangreichen zahnprothetischen Behandlung. Dem lag unter anderem ein HKP zugrunde, der eine implantatgetragene prothetische totale Versorgung des (zahnlosen) Ober- und Unterkiefers vorsah. Die Krankenkasse bewilligte nach Prüfung den ausgewiesenen Festzuschuss. Der Patient verweigerte nach Durchführung der Behandlung die Zahlung der Rechnung, weil er den HKP (Teil 2) nicht unterzeichnet hatte.

     

    Die Vorinstanz, das Kammergericht, hatte den Anspruch überwiegend daran scheitern lassen, dass der HKP wegen Nichteinhaltung der in § 8 Abs. 7 BMV-Z vorgeschriebenen Schriftform nichtig sei (§ 125 BGB). Danach dürfe der Vertragszahnarzt eine Vergütung nach der GOZ nur fordern, soweit der Versicherte ausdrücklich verlange, auf eigene Kosten behandelt zu werden. Hierüber solle vor Behandlungsbeginn eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden. Darin solle sich der Vertragszahnarzt den Wunsch des Versicherten, die Behandlung auf eigene Kosten durchzuführen, bestätigen lassen. Dabei handele es sich um ein Schriftformerfordernis (§§ 126, 127 BGB). Sinn und Zweck der Regelung sei es, dem gesetzlich Versicherten deutlich vor Augen zu führen, dass er den Bereich des erstattungsfähigen Zahnersatzes verlasse und stattdessen Privatleistungen in Anspruch nehme. Daher habe es einer schriftlichen Vereinbarung über die zu erwartenden Kosten der konkreten Behandlung bedurft. Die Voraussetzungen seien nicht erfüllt.