29.05.2017 · Fachbeitrag · Bundessozialgericht
Mangelhafter Zahnersatz: Regressanspruch nur, wenn Weiterbehandlung unzumutbar
| Ein Patient hat nur dann einen Regressanspruch wegen mangelhaften Zahnersatzes, wenn es ihm unzumutbar ist, den Mangel durch den erstbehandelnden Zahnarzt beheben zu lassen. So hat das Bundessozialgericht am 11.05.2017 entschieden (Az. B 6 KA 15/16 R). |
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