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  • · Einsichts- und Auskunftsrecht

    DSGVO-Auskunftsanspruch des Patienten umfasst kostenlosen PDF-Versand der Patientenakte

    Bild: ©stockpics - stock.adobe.com

    von Anja Mehling, RAin und FAin für MedR, Hamburg

    | Wenn Patienten mangel- oder fehlerhafte zahnärztliche Leistungen vermuten, möchten sie oft ihre Behandlungsunterlagen einsehen. Dabei kollidiert das Recht des Patienten auf Einsicht gemäß § 630g Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) teilweise mit seinem Auskunftsrecht gemäß Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), so insbesondere beim Umfang und bei der Kostenregelung. Bis dato ist unklar, in welchem Verhältnis die beiden Vorschriften stehen (vgl. PA 01/2019, S. 6 ff.). Das Urteil des Landgerichts (LG) Dresden vom 29.05.2020 (Az. 6 O 76/20) ist das erste Statement in der Judikative. |

    Regelungen von § 630g BGB und Art. 15 DSGVO im Vergleich

    Das Recht des Patienten auf Einsicht in die Original-Behandlungsunterlagen ist in § 630g Abs. 1 BGB normiert. Nach § 630g Abs. 2 BGB kann der Patient Fotokopien gegen Kostenerstattung erhalten. Mit Wirksamwerden der DSGVO wurde daneben in Art. 15 das Recht des Patienten begründet, Auskunft vom behandelnden Zahnarzt über die bei diesem verarbeiteten personenbezogenen Daten zu verlangen. Während § 630g Abs. 2 BGB eine Kostentragungspflicht für Kopien regelt (üblicherweise 0,50 Euro/Seite zzgl. Versandkosten), ist eine erste entsprechende Auskunftserteilung nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO mit Verweis auf Art. 12 Abs. 5 S. 1 DSGVO kostenlos.

    Der Fall

    Eine Patientin machte nach einer stationären Behandlung im Krankenhaus Auskunftsansprüche gegen den Krankenhausträger geltend und forderte die kostenlose Übermittlung der Behandlungsunterlagen im PDF-Format. Sie bezog sich dabei auf Art. 15 Abs. 3 DSGVO, wonach das erste Erteilen einer Auskunft grundsätzlich unentgeltlich ist. Der Krankenhausträger bot eine Übersendung der Unterlagen auf einem Datenträger für 5,90 Euro zzgl. Versandkosten an und lehnte eine Übersendung ohne Kostenübernahmeerklärung ab. Dagegen klagte die Patientin.