· Fachbeitrag · Forderungsausfall
Zahnarztbehandlung trotz Zahlungsunfähigkeit: Wie kann der Zahnarzt sich absichern?
von Rechtsanwältin Doris Mücke, Bad Homburg
| Vor allem bei der Behandlung von Privatpatienten besteht für den Zahnarzt wie für jeden Dienstleister das Risiko des Honorarausfalls. Sogar der Verlust des Aufwendungsersatzanspruchs (Laborkosten) droht, wenn sich der Patient als zahlungsunfähig erweist. Daher stellt sich generell die Frage, wie man diese gravierenden Konsequenzen vermeiden kann. Damit befasst sich dieser Beitrag. |
Zusammenarbeit mit Factoring-Unternehmen: Was gilt?
Viele Zahnarztpraxen arbeiten mit einem Factoring-Unternehmen zusammen, das die Forderungen der Zahnarztpraxis gegenüber dem Patienten ankauft. Damit ist die Praxis allerdings nur dann vom Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Patienten befreit, wenn sie sich gegen den Honorarausfall zusätzlich bei dem Factoring-Unternehmen absichert. Dafür ist dann aber auch ein höheres Entgelt zu entrichten. Nicht jede Zahnarztpraxis sichert dieses Risiko ab. Ist das nicht der Fall, kann das Factoring-Unternehmen die nicht einbringbare Forderung der Zahnarztpraxis rückbelasten.
Unabhängig hiervon ist die Zahnarztpraxis beim Abschluss eines Factoring-Vertrags dennoch im gewissen Maße geschützt, denn: Das Unternehmen hat effektivere Möglichkeiten, die Liquidität der Zahlungspflichtigen zu prüfen. Außerdem kann durch den Abschluss einer Vorauskassen- oder Ratenzahlungsvereinbarung das allgemeine Risiko des Forderungsausfalls minimiert werden. Bei den kostenintensiven Behandlungen ist zudem anzuraten, für einzelne Behandlungsabschnitte Rechnungen zu stellen.
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