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  • · Fachbeitrag · Gesetzgebung

    Wie kann der Zahnarzt einen Verstoß gegen das Antikorruptionsgesetz vermeiden?

    von Ass. iur. Sören Cromberg, Justiziar der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe

    | Seit einem Jahr gilt das Antikorruptionsgesetz. Die Strafvorschriften der §§ 299a, 299b und 300 wurden neu in das Strafgesetzbuch (StGB) eingeführt, um die Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen unter Strafe zu stellen. Das Gesetz verbietet den Angehörigen der Heilberufe, also auch Zahnärzten, die Annahme und das Gewähren von Vorteilen, für die als Gegenleistung eine unlautere Bevorzugung im Wettbewerb erfolgt. |

    Der Begriff des „unlauteren Vorteils“

    Der Begriff des Vorteils ist weit zu verstehen. Er umfasst sämtliche Zuwendungen, auf die der Täter keinen Anspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder persönliche Lage objektiv verbessern - also Geldzahlungen, die Überweisung von Patienten oder die Verleihung von besonderen Titeln. Zudem müssen Bestochener und Bestechender eine „Unrechtsvereinbarung“ treffen. Hierfür ist keine schriftliche Vereinbarung notwendig. Eine stillschweigende Vereinbarung ist ausreichend, solange sich beide darüber einig sind, dass ein Vorteil gerade deswegen gewährt wird, damit als Gegenleistung eine unlautere Bevorzugung gegenüber anderen im Wettbewerb erfolgt.

    Die Anwendung des Antikorruptionsgesetzes

    Bislang lässt sich noch keine Rechtsprechung zum Antikorruptionsgesetz finden. Ohne einschlägige Urteile ist die „rechtssichere“ Einordnung von Sachverhalten nicht möglich. Bis auf einige ganz eindeutig gelagerte Fälle können derzeit nur grundsätzliche Erwägungen und wertende Einschätzungen erfolgen. Daher ist bei unklaren Sachverhalten dringend anzuraten, keine unnötigen Risiken einzugehen - nicht zuletzt, weil eine strafrechtliche Verurteilung approbationsrechtliche und damit existenzielle Folgen haben kann.