· GOZ
Paragrafen der GOZ: inhaltliche Anforderungen an die abweichende Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2
von Dental-Betriebswirtin Birgit Sayn, ZMV, sayn-rechenart.de
| Neben den formalen Anforderungen an die Form der Vereinbarung einer abweichenden Gebührenhöhe ( PA 10/2020, Seite 2 ) regelt § 2 Abs. 2 GOZ auch die inhaltlichen Anforderungen. Welche das sind und wie sie umzusetzen sind, erläutert dieser Beitrag. |
Bezeichnung der Leistung
Die Vereinbarung bzw. Vertragsurkunde muss nach § 2 Abs. 2 S. 2 konkrete Leistungspositionen der GOZ (bzw. der GOÄ) enthalten. Diese sind einschließlich ihrer Gebührennummer und ihrer Bezeichnung aufzuführen. Dabei ist es nicht erforderlich, den kompletten Text aus der GOZ in die Rechnung aufzunehmen. Es ist vielmehr ausreichend, wenn eine für den Laien verständliche Kurzbezeichnung der Leistungsbeschreibung vorgenommen wird.
Diese Kurzbezeichnungen können auch Inhalt der Zusammenstellung nach § 10 Abs. 3 S. 4 GOZ sein, da auch hierdurch dem Erfordernis der Transparenz Rechnung getragen wird. Den Leistungspositionen sind jeweils die vereinbarten Steigerungssätze und die daraus resultierenden Beträge zuzuordnen.
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