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    Paragrafen der GOZ: Varianten der Rechnungsstellung für Verlangensleistungen mit Beispielen

    Bild: ©Aycatcher - stock.adobe.com

    von Dental-Betriebswirtin Birgit Sayn, ZMV, sayn-rechenart.de

    | Während die Vereinbarung von sog. Verlangensleistungen gemäß § 2 Abs. 3 GOZ klar geregelt ist, ist deren Abrechnung nicht eindeutig geregelt ( iww.de/pa , Abruf-Nr. 46635941 ). Das gilt insbesondere für Verlangensleistungen, die weder in der GOZ noch im für Zahnärzte geöffneten Teil der GOÄ enthalten sind. Dieser Beitrag erklärt, wie eine Rechnung für Verlangensleistungen aussehen kann und stellt mehrere Beispielsvarianten vor. |

    Formvorschriften bei Rechnungslegung

    Grundsätzlich ist für Verlangensleistungen eine Gebühr in jeder erforderlichen Höhe darstellbar. Diese ist lediglich begrenzt durch die Angemessenheit des Honorars i. S. d. §§ 138, 242 BGB (u. a. Sittenwidrigkeit oder Missverhältnis zwischen Leistung und Vergütung). Bei der Rechnungslegung sind grundsätzlich die Formvorschriften von § 10 GOZ zu beachten:

     

    • § 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 (Auszug)

    Die Rechnung muss insbesondere enthalten:

    • 1. das Datum der Erbringung der Leistung,
    • 2. bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung einschließlich einer verständlichen Bezeichnung des behandelten Zahnes und einer in der Leistungsbeschreibung oder einer Abrechnungsbestimmung … sowie den jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz, …