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    Paragrafen der GOZ: Verlangensleistungen gemäß § 2 Abs. 3 GOZ richtig vereinbaren und abrechnen

    Bild: ©nmann77 - stock.adobe.com

    von Dental-Betriebswirtin Birgit Sayn, ZMV, sayn-rechenart.de

    | Kosmetische Leistungen und Maßnahmen, die gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 GOZ nicht medizinisch notwendig sind, können mit Patienten gemäß § 2 Abs. 3 GOZ vereinbart werden. Während die GOZ klare Vorgaben zur Vereinbarung sog. Verlangensleistungen macht, ist deren Erfassung und Abrechnung Auslegungssache. Dieser Beitrag erläutert, wie Sie Verlangensleistungen im Einklang mit der GOZ vereinbaren und wie Sie sie richtig erfassen und abrechnen können. |

    Beispiele für Verlangensleistungen

    Nicht notwendige zahnärztliche Leistungen gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 GOZ dürfen nur berechnet werden, wenn der Zahlungspflichtige sie ausdrücklich verlangt. Zu solchen Leistungen gehören z. B.:

     

    • Austausch intakter Füllungen