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  • · Nachricht · Haftung

    Falschberatung bei Wechsel von der GKV in die PKV

    | Empfiehlt ein Vertreter einem gesetzlich Versicherten den Wechsel in die private Krankenversicherung (PKV), besteht eine intensive Beratungs- und Dokumentationspflicht. Macht der Vertreter dabei einen Fehler, kehrt sich die Beweislast zu seinen Lasten um und er schuldet Schadenersatz. So lautet das Resümee einer Entscheidung des OLG Hamm. |

     

    Der Vertreter - eine Sparkasse - hatte einen 56-jährigen gesetzlich versicherten Mann nicht über die wesentlichen Nachteile des Wechsels in die PKV aufgeklärt. Er hatte nicht darauf hingewiesen, dass die PKV-Beiträge einkommensunabhängig sind und wegen fehlender Altersrückstellungen die ernsthafte Gefahr besteht, dass die Beiträge im Alter deutlich steigen. Das stellte der Mann einige Jahre später fest. Eine Rückkehr in die GKV war nicht mehr möglich. Der Krankenversicherer und der Vertreter weigerten sich, Schadenersatz zu leisten.

     

    Aufgrund des OLG-Urteils steht nun fest, dass beide den Mann so zu stellen haben, als wäre er in der GKV geblieben. Der PKV-Beitrag muss - wie der GKV-Beitrag - einkommensabhängig berechnet werden und verringert sich dann deutlich. Das spart dem Mann viel Geld, vor allen Dingen bei Beginn seiner Rente (OLG Hamm, Urteil vom 24.6.2015, Az. I-20 U 116/13, Abruf-Nr. 144828 unter pa.iww.de, nicht rechtskräftig; mitgeteilt von Wirth Rechtsanwälte, Berlin).

     

    PRAXISHINWEIS | Das Urteil bestätigt die Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 13.11.2014, Az. III ZR 544/13, Abruf-Nr. 173668 unter pa.iww.de): Hat der Vertreter die Beratung nicht ordnungsgemäß dokumentiert, kehrt sich die Beweislast um. Der Versicherer bzw. sein Vertreter muss beweisen, dass er ordnungsgemäß beraten hat.

    Quelle: ID 43583685