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  • · Fachbeitrag · Honorarabtretung

    Fehlerhafte Widerrufsbelehrung ‒ Honorarabtretung unwirksam

    von Anja Mehling, Syndikusanwältin und FAin für MedR, Health AG, Hamburg

    | In Zusammenarbeit mit einem Abrechnungsunternehmen wird eine wirksame Einwilligung des Patienten zur Weitergabe seiner personenbezogenen Daten und zur Abtretung der Honorarforderung benötigt. Wegen eines nach seiner Auffassung unklar formulierten Widerrufs sah das Amtsgericht Charlottenburg die Einwilligungserklärung und damit die Honorarabtretung als unwirksam an und wies die Klage auf zahnärztliches Honorar ab (Urteil vom 06.11.2018, Az. 208 C 43/18). Warum das Gericht so entschied und das Urteil an der Praxis vorbeigeht, zeigt der folgende Beitrag. |

    Der Sachverhalt

    Der Patient unterzeichnete vor Behandlungsbeginn im Juli 2017 eine vorgefertigte „Einverständniserklärung“. Die Erklärung beinhaltet

     

    • die formularmäßige Zustimmung der Patienten zur Weitergabe der persönlichen Daten einschließlich der Behandlungsdaten zu Abrechnungszwecken an die Klägerin ‒ ein Abrechnungsunternehmen ‒,