· Liquidationsrecht
Privatliquidation der Leistungen angestellter Zahnärzte durch den Praxisinhaber
von Anja Mehling, RAin und FAin für MedR, Hamburg
| Unter welchen Voraussetzungen darf ein Zahnarzt genehmigte Assistenten oder angestellte Zahnärzte bei der Behandlung von Privatpatienten einsetzen und deren Leistungen als eigene Leistungen abrechnen? |
Hintergrund: Chefarztbehandlung ist Chefarztbehandlung
Wenn Patienten in Krankenhäusern auf Basis einer Wahlleistungsvereinbarung die Chefarztbehandlung wählen, im Glauben, sie erhielten dann die beste Behandlung, ist grundsätzlich klar: Der Chef selbst behandelt, nicht der Fach- oder Assistenzarzt. Operiert anstelle des Chefarztes sein nicht liquidationsberechtigter Vertreter, kann das bei nicht gegebener Einwilligung des Patienten nicht nur Haftungsansprüche auslösen: Leistungen, die nicht durch den Chefarzt erbracht worden sind, können auch nicht als Chefarztleistungen abgerechnet werden.
Die Praxis in den Krankenhäusern hat sich spätestens seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 19.07.2016 (Az. VI ZR 75/15; Urteil im Volltext unter Abruf-Nr. 188051) darauf eingestellt, Wahlleistungsvereinbarungen mit Klauseln zu versehen, die auch andere Ärzte zur Leistungserbringung auf „Veranlassung des Chefarztes“ legitimieren und damit mehr oder weniger erfolgreich die Abrechnung einer Chefarztbehandlung ermöglichen.
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