· Fachbeitrag · Recht
Die Erstattung kieferorthopädischer Behandlungsmaßnahmen bei Erwachsenen im Beihilferecht
von Rechtsanwältin Doris Mücke, Bad Homburg
| Die Erstattung kieferorthopädischer Behandlungsmaßnahmen bei Erwachsenen haben private Krankenversicherungen in ihren Tarifbedingungen in aller Regel vertraglich ausgeschlossen. Diese Maßnahmen werden nur bis zum 18. Lebensjahr erstattet. Ausnahmen sind nicht vorgesehen und werden auch im Kulanzwege nicht eingeräumt. Diese Altersgrenze gilt grundsätzlich auch im Beihilferecht, aber es gibt Ausnahmen. |
Wann werden KFO-Maßnahmen erstattet?
Bei der Beihilfe kann ausnahmsweise im Einzelfall eine Erstattungspflicht für kieferorthopädische Behandlungen im Erwachsenenalter bestehen, nämlich wenn z. B. eine Versorgung mit Zahnersatz nur möglich ist, nachdem kieferorthopädische Maßnahmen durchgeführt wurden (zwingend notwendige Pfeileraufrichtung, vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden Württemberg vom 02.05.2012, Az. 2 2904/10), oder wenn eine kieferorthopädische Behandlung aus funktionellen Gründen zur Behebung einer Craniomandibulären Dysfunktion (CMD) notwendig ist (LG Stuttgart, Urteil vom 17.05.2013, Az. 6 K 2554/12).
Im Ausnahmefall könnte es - so das Gericht - wegen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn unter verfassungskonformer Auslegung des Beihilferechts sachwidrig sein, eine unterschiedliche Behandlung von unter und über 18-Jährigen vorzunehmen. Grundsätzlich gelte die Regelung, dass die aus Anlass einer Krankheit entstandenen Aufwendungen für erbrachte zahnärztliche Leistungen beihilfefähig sind, wenn sie medizinisch notwendig und der Höhe nach angemessenen sind. Liege kein sachlicher Grund für die altersbezogene unterschiedliche Behandlung vor, so verstoße der Ausschluss von der Beihilfefähigkeit gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Grundgesetz.
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