18.02.2019 · Fachbeitrag · Recht
OVG NRW: Eingliederung eines festsitzenden Retainers gesondert berechnungsfähig
| Im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung ist die Eingliederung eines festsitzenden Retainers gesondert berechnungsfähig, weil die Nrn. 6030 bis 6080 GOZ keinen entsprechenden Abrechnungsausschluss enthalten (Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen [OVG NRW], Urteil vom 23.11.2018, Az. 1 A 2252/16, IWW-Abruf-Nr. 207254 ). Das Urteil ist rechtskräftig, die Revision wurde nicht zugelassen. |
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