· Fachbeitrag · Recht
Verwandtenklausel - ein missverstandener Begriff?
von Marion Stang, Gebührenreferentin, und Anja Mehling, Syndikusanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht, Health AG Hamburg
| Unter Ärzten und Zahnärzten ist die Ansicht weit verbreitet, die gegenüber Familienangehörigen erbrachten Leistungen seien nicht berechnungsfähig. Auslöser ist der sagenumwobene Begriff der „Verwandtenklausel“, mit dem schlicht der Ausschluss der Abrechnung einer Behandlung gegenüber dem Ehepartner, den Kindern oder den Eltern verbunden wird. |
Regelungsgehalt der Verwandtenklausel
Die Verwandtenklausel ist in den Versicherungsbedingungen einiger privater Krankenversicherungen zu finden. In § 5 Abs. 1 lit. g Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009) ist geregelt, dass die Leistungspflicht bei Behandlungen durch Ehegatten bzw. Lebenspartner (§ 1 Lebenspartnerschaftsgesetz), Eltern oder Kinder auf die Erstattung nachgewiesener Sachkosten begrenzt ist.
Vergleichbare Regelungen finden sich auch in Beihilfeverordnungen. In der Bundesbeihilfeverordnung (BBHV) ist zum Beispiel festgehalten, dass Aufwendungen für Behandlungen durch Ehegatten, Lebenspartner, die Eltern oder die Kinder der oder des Behandelten nicht beihilfefähig sind. Nur tatsächlich entstandene Sachkosten sind beihilfefähig (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 7 BBhV). Teilweise werden die Regelungen in den Beihilfeverordnungen der Länder noch auf Großeltern, Enkelkinder und Schwiegersöhne, Schwiegertöchter, Schwäger und Schwägerinnen und Schwiegereltern ausgedehnt. Aufwendungen für diese Angehörigen sollen bis zu zwei Drittel der jeweilig einschlägigen Gebühren oder der Höchstbeträge beihilfefähig sein.
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