· Fachbeitrag · Rechtsprechung
Aktuelles Urteil verneint ein Nebeneinander der Nrn. 3290 und 3300 GOZ
von RA, FA MedR und Zahnarzt Dr. Stefan Droste, LL.M., Kanzlei am Ärztehaus, Münster, kanzlei-am-aerztehaus.de
| Die Nebeneinanderabrechnung einer Wundkontrolle nach chirurgischem Eingriff über Nr. 3290 GOZ und einer Nachbehandlung nach Nr. 3300 GOZ ist seit Jahren umstritten und nach Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Bay. VGH) für dieselbe Wunde in derselben Sitzung nicht möglich (Urteil vom 10.01.2023, Az. 24 B 22.1769). |
Hintergrund
Leistungsinhalt der Nr. 3290 GOZ ist die Kontrolle, auch die reine Sichtkontrolle, nach einem chirurgischen Eingriff. Berechnungsfähig ist diese Maßnahme je zusammenhängender Schnittführung, maximal jedoch nur einmal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich.
Die Nr. 3300 GOZ ist berechnungsfähig, wenn Nachbehandlungsmaßnahmen anfallen, wie z. B. Wundspülungen oder das Entfernen von Nähten. Diese Behandlungsmaßnahmen sind je zusammenhängender Schnittführung in Ansatz zu bringen. Die Berechnung ist ‒ anders als bei der Nr. 3290 GOZ ‒ auf maximal zweimal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich limitiert.
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