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  • · Fachbeitrag · Rechtsprechung

    BGH-Urteil: GOÄ und GOZ auch für juristische Personen verbindlich

    von RAin und FAin für MedR Anja Mehling, Hamburg

    | Seit Jahren ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur umstritten, ob für juristische Personen (z. B. Privatkliniken, MVZ in Form einer GmbH) bei Abrechnung ambulanter (zahn-)ärztlicher Leistungen angestellter oder verbeamteter (Zahn-)Ärzte die GOÄ und/oder die GOZ gelten sollen. Teils wurde die Vereinbarung und Liquidation von Pauschalhonoraren für zulässig gehalten, wenn der Behandlungsvertrag nicht mit den (Zahn-)Ärzten selbst, sondern mit der Gesellschaft geschlossen wird. Teils wurde die Bindung an die Gebührenordnungen (GOÄ/GOZ) bejaht. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun klargestellt, dass die GOÄ auch für die Abrechnung ambulanter Arztleistungen auf Basis eines Vertrags mit einer juristischen Person anwendbar ist ( Urteil vom 04.04.2024, Az. III ZR 38/23 ). Zwar betraf die Entscheidung eine ärztliche Vergütung. Allerdings sind die Feststellungen auf zahnärztliches Honorar und die GOZ übertragbar. |

    Der Sachverhalt

    Der klagende Patient befand sich beim beklagten Universitätsklinikum zur Krebstherapie in ambulanter Behandlung. Die Parteien schlossen eine Vereinbarung über die Durchführung einer speziellen Bestrahlungsmethode gegen Zahlung eines Pauschalhonorars. Nach Behandlungsabschluss stellte das Klinikum einen Pauschalbetrag in Rechnung, den der Patient vollständig bezahlte. Weil sein Kostenträger die Erstattung verweigerte, beanstandete der Patient eine Verletzung der wirtschaftlichen Informationspflicht und war zudem der Ansicht, dass die Pauschalpreisvereinbarung nicht den Bestimmungen der GOÄ entspräche. Er forderte das gezahlte Honorar zurück. Die Vorinstanzen bejahten den Rückforderungsanspruch. Der BGH bestätigte die Entscheidungen.

    Aus den Entscheidungsgründen

    Der BGH befürwortete einen Rückforderungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB). Die von den Parteien getroffene Vereinbarung über die Zahlung eines Pauschalhonorars entspreche nicht den Anforderungen des § 2 Abs. 1 und 2 GOÄ und sei deshalb nichtig (§ 125 S. 1 bzw. § 134 BGB).