· Rechtsprechung
Unbrauchbarkeit der Prothetik bei jahrelanger tatsächlicher Nutzung und Nachbesserung
von Anja Mehling, RAin und FAin für MedR, Hamburg
| Gerade bei prothetischen Arbeiten ist der Einwand des Patienten, die Leistungen des Zahnarztes seien für ihn nicht brauchbar, schnell bei der Hand. Ebenso schnell wird die Behandlung durch den Patienten abgebrochen und die Zahlung der Vergütung verweigert. Unabhängig davon, ob die Prothetik als mangel- und/oder behandlungsfehlerhaft zu bewerten ist, sind in diesem Zusammenhang insbesondere zwei Gesichtspunkte für den Bestand des Honoraranspruchs elementar: die tatsächliche Nutzung der Arbeit und das Nachbesserungsrecht. Damit sehen sich Obergerichte häufiger befasst, zuletzt auch das Oberlandesgericht (OLG) Dresden (Beschluss vom 15.07.2021, Az. 4 U 284/21). Mit Blick auf teils erhebliche Honoraransprüche ist es die Mühe wert, sich mit der Rechtsprechung auseinanderzusetzen und Abläufe in die Praxisorganisation zu integrieren. |
Der Sachverhalt
In dem vor dem OLG Dresden verhandelten Fall beanstandete die Patientin die eingebrachte Versorgung wegen einer unzureichenden Okklusion und machte nach behaupteter Vertragskündigung (Gegen-)Ansprüche im Wege des Schadenersatzes auf Rückerstattung des bereits geleisteten Honorars geltend.
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Der Behandlungsvertrag über die zahnprothetische Versorgung ist ein Dienstvertrag über Dienste höherer Art. Der Zahnarzt verspricht regelmäßig nur eine den allgemeinen Grundsätzen der zahnärztlichen Wissenschaft entsprechende Behandlung, nicht aber ihr ‒ immer auch von der körperlichen und seelischen Verfassung des Patienten abhängiges ‒ Gelingen.
Weil der Zahnarzt keinen Erfolg, sondern nur die Erbringung der von ihm versprochenen Dienste schuldet und das Dienstvertragsrecht keine Gewährleistungsregeln kennt, kann der Vergütungsanspruch bei einer unzureichenden oder pflichtwidrigen Leistung grundsätzlich nicht gekürzt werden oder in Fortfall geraten (Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 13.09.2018, Az. III ZR 294/16). |
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