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  • · Unvollständige Leistungserbringung

    Wenn die Implantatinsertion fehlschlägt ‒ was ist berechnungsfähig, was nicht?

    Bild: ©Garo - stock.adobe.com

    von Anja Mehling, RAin und FAin für MedR, Hamburg

    | Bei der Insertion von Zahnimplantaten kann es auch dem erfahrensten Implantologen passieren, erst nach Eröffnung im Zuge des Eingriffs bzw. der Präparation ‒ überraschend ‒ festzustellen, dass er das Implantat nicht stabil einbringen kann ‒ z. B. mangels ausreichender Knochenbasis. Unabhängig davon, dass hierfür keine Diagnose- und/oder Planungsfehler verantwortlich sein müssen und aus dem Behandlungsvertrag als Dienstvertrag kein Erfolg geschuldet wird, kennt die GOZ keine versuchte Implantation. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, welche Leistungen bis zur fehlgeschlagenen Implantation abgerechnet werden können und dürfen. |

    Vorbereitende Leistungen

    Nach dem Stand der medizinischen Kunst und Wissenschaft ist im Vorfeld u. a. abzuklären, ob das Knochenangebot die Insertion erlaubt und Verletzungen sensibler Strukturen ausgeschlossen werden können. Sind hiermit verbundene vorbereitende Maßnahmen und Leistungen vollständig erbracht worden, sind sie auch berechnungsfähig. Üblicherweise sind davon erfasst:

     

    • Eingehende bzw. allgemeine Untersuchung (z. B. Nr. 0010 GOZ, Nr. 6 GOÄ)