11.10.2019 · Fachbeitrag · Vergütungsrecht
Kein Anspruch auf zahnärztliches Honorar für eine völlig untaugliche Brückenversorgung
| Grundsätzlich haben Zahnärzte auch für fehlerhafte Leistungen einen Honoraranspruch (PA 12/2018, Seite 2). Etwas anderes gilt, wenn z. B. der Zahnarzt einen groben Behandlungsfehler begeht und sich weigert, die fehlerhafte Leistung nachzubessern, sodass der Patient den Behandlungsvertrag kündigt. Kann ein nachbehandelnder Kollege nicht auf der Leistung des Erstbehandlers aufbauen, so hat der Erstbehandler keinen Honoraranspruch (Landgericht [LG] Darmstadt, Urteil vom 19.06.2019, Az. 23 O 138/16). |
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