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  • · Versicherungsrecht

    Stellungnahme der PKV zu eingereichten Behandlungsunterlagen ‒ diese Rechte hat der Patient

    Bild: ©deagreez - stock.adobe.com

    von Dental-Betriebswirtin Birgit Sayn, ZMV, sayn-rechenart.de

    | Wenn es um kostenintensive Behandlungen geht, ist es auch in Ihrem Interesse als Zahnarzt, dass die Kostenübernahmeerklärung der privaten Krankenversicherung (PKV) zeitnah erfolgt. Nur so können Sie erforderliche Termine sicher planen, Ihren Patienten zeitnah behandeln und Honorarumsätze generieren. Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) schreibt vor, innerhalb welcher Frist eine PKV zu eingereichten Behandlungsunterlagen Stellung nehmen muss. Welche Rechte der Patient dabei hat und wie Sie ihn als Zahnarzt unterstützen können, fasst dieser Beitrag zusammen. |

    Regelungen zur Vorabklärung laut § 192 Abs. 8 VVG

    Nach § 192 Abs. 8 VVG (gültig seit dem 01.05.2013) haben voll- und zusatzversicherte Versicherungsnehmer Anspruch auf eine zügige Vorabklärung über ihren Versicherungsschutz und das finanzielle Risiko bei Heilbehandlungen, deren Kosten voraussichtlich 2.000 Euro überschreiten.

     

    •  § 192 Abs. 8 VVG

    „Der Versicherungsnehmer kann vor Beginn einer Heilbehandlung, deren Kosten voraussichtlich 2 000 Euro überschreiten werden, in Textform vom Versicherer Auskunft über den Umfang des Versicherungsschutzes für die beabsichtigte Heilbehandlung verlangen. Ist die Durchführung der Heilbehandlung dringlich, hat der Versicherer eine mit Gründen versehene Auskunft unverzüglich, spätestens nach zwei Wochen, zu erteilen, ansonsten nach vier Wochen; auf einen vom Versicherungsnehmer vorgelegten Kostenvoranschlag und andere Unterlagen ist dabei einzugehen. Die Frist beginnt mit Eingang des Auskunftsverlangens beim Versicherer. Ist die Auskunft innerhalb der Frist nicht erteilt, wird bis zum Beweis des Gegenteils durch den Versicherer vermutet, dass die beabsichtigte medizinische Heilbehandlung notwendig ist.“