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  • · Wettbewerbsrecht

    PKV darf nicht zum Zahnarztwechsel animieren

    Bild: ©Boris Zerwann - adobe.stock.com

    von Dental-Betriebswirtin Birgit Sayn, ZMV, sayn-rechenart.de

    | Es gibt Private Krankenversicherungen (PKVen), die Patienten ermuntern, ihre Behandlung bei einem anderen ‒ preiswerteren Zahnarzt weiterzuführen. Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat entschieden, dass es einen gesetzlich verbotenen Bonus eines privaten Krankenversicherers darstellt, wenn dieser so Patienten zu einem Wechsel zu einem anderen Zahnarzt bewegen möchte (Urteil vom 09.10.2020, Az. 14 U 807/20). |

     

    Der Fall

    Ein Privatpatient einer sächsischen Zahnärztin reichte bei der beklagten PKV einen Therapieplan für eine Behandlung ein. In ihrem Antwortschreiben forderte die PKV weitere Belege an und schrieb u. a.: „Als Ihr Krankenversicherer möchten wir Ihnen gerne anbieten, Ihre Behandlungskosten im vollen tariflichen Umfang zu zahlen. Aus diesem Grund haben wir uns mit verschiedenen Gesundheitspartnern, welche unsere Qualitätsansprüche erfüllen, zusammengeschlossen. (...) Möchten Sie unser Angebot nutzen und unseren Gesundheitspartner kennen lernen? Setzen Sie sich mit unserem Partner in Verbindung und reduzieren Sie ihren Eigenanteil: (...) Entscheiden Sie sich für unseren Gesundheitspartner, erhöht sich sogar Ihr Erstattungsanspruch für zahntechnische Leistungen um 5 Prozent. Bitte beachten Sie: Die Wahl Ihres Zahnarztes sowie die des Labors steht Ihnen selbstverständlich frei. Der Hinweis auf unseren Gesundheitspartner ist lediglich ein Tipp von uns an Sie, Ihren Geldbeutel zu entlasten (...)“.

     

    Die Entscheidung

    Das OLG gab der Zahnärztin, die als Klägerin auftrat, teilweise Recht und bejahte einen Wettbewerbsverstoß. Im Urteil heißt es auszugsweise: „Noch bevor sie den Heil- und Kostenplan der Klägerin abschließend geprüft oder auch nur inhaltliche Defizite ausgemacht hat, regt sie als Versicherer gegenüber ihrem Vertragspartner einen Arztwechsel an. Der Versicherungsnehmer erstrebt mit der Vorlage des Heil- und Kostenplans eine Leistungsübernahme im vollen tariflichen Umfang und wendet sich allein deshalb und zwangsläufig an seinen Versicherer. In diesem Zusammenhang überrascht ihn die Beklagte mit der Möglichkeit des Arztwechsels. Als Versicherer ist sie dabei in der vom einreichenden Versicherungsnehmer als stärker empfundenen Position, über den Umfang der Kostenübernahme aufgrund des Heil- und Kostenplans der Klägerin zu entscheiden. Die Beklagte nutzt diese Position verfahrensfremd dazu, die Nachfrage auf ihre Gesundheitspartner umzulenken. Versicherungsnehmer sind geneigt, den Wünschen ihres Versicherungsunternehmens nachzukommen, um eine rasche, einfache und möglichst kostendeckende Leistungsübernahme zu erreichen (…).“

     

    FAZIT | Zahnärzte, die mit derartigen Schreiben der Versicherungen ihrer Patienten konfrontiert werden, müssen diese nicht hinnehmen. Die Patienten sind über den Sachverhalt zu informieren und sollten sich gegen derartige Geschäftsgebaren wehren.

     
    Quelle: Ausgabe 02 / 2022 | Seite 18 | ID 47886022