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  • 03.07.2024 · Downloads allgemein · Fälle aus der Praxis · Aus den Aufsichtsbehörden

    055_Pfändungsunterlagen werden an allgemeine Firmananschrift gesendet.pdf

    Eine Rechtsanwaltskanzlei übersandte dem Arbeitgeber der betroffenen Person eine Forderungsaufstellung betreffend einen zuvor erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Der Arbeitgeber bat im Vorfeld darum, dieses Schreiben an die Personalabteilung mit Vertraulichkeitsvermerk zu übersenden. Dennoch schickte die Kanzlei das Schreiben an die allgemeine Firmenadresse. Es kam wie es kommen musste: Verschiedene Personen außerhalb der Personalabteilung erlangten Kenntnis vom Pfändungsvorgang. Was sagte die Aufsichtsbehörde dazu?