· Fachbeitrag · Kommunikation
Unter diesen Voraussetzungen ist die unverschlüsselte E-Mail-Kommunikation bei Rechtsanwälten zulässig
| Die Frage: Kann die E-Mail-Kommunikation von Rechtsanwälten auch ohne Einwilligung der betroffenen Person sowie ohne Inhaltsverschlüsselung zulässig sein? |
Antwort | Ja, sagt zumindest das Bayerische Landesamt für Datenschutz in seinem neuesten Tätigkeitsbericht. Wir erinnern uns: Noch im letzten Jahr gab es viel Aufregung in Bremen. Denn die Bremer Aufsichtsbehörde vertrat die Auffassung, dass Anwälte verpflichtet seien, den E-Mail-Verkehr mit Mandantschaft, Gegnern und Kollegen nur per Ende-zu-Ende-Verschlüsselung (siehe unten Praxishinweis Begrifflichkeiten) zu führen. Dagegen entschied das Verwaltungsgericht Mainz (17.12.20, 1 K 778/19.MZ), dass es ausreiche, wenn Anwälte E-Mails mit Transportverschlüsselung versenden würden: Dies sei kein Verstoß gegen die DSGVO. Die Transportverschlüsselung von Mails erfülle die Anforderungen des Art. 10 DSGVO („Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten“). Auch der BGH (22.3.21, AnwZ (Brfg) 2/20, Abruf-Nr. 222220) stellte fest, dass dies ausreichend sei und für das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) kein Anspruch auf eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung bestehe.
Wie begründen die bayerischen Datenschützer ihre Meinung?
In mehreren Beschwerden monierten die betroffenen Personen bei dem bayerischen Landesamt für Datenschutz, dass die verantwortlichen Rechtsanwälte ohne ihre Einwilligung per E-Mail mit ihnen kommunizierten und die erhaltenen Nachrichten nicht inhaltsverschlüsselt waren.
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