30.11.2022 · Einzelklauseln · Objektplanung Gebäude / Innenräume · Verträge/Honorar/Änderungen
Klausel _Festlegung des Vertragsgegenstands
Es ist immer sinnvoll, den räumlichen bzw. inhaltlichen Vertragsgegenstand zu regeln. Das gilt vor allem für Umbauten, damit dort geklärt ist, wo die zu erbringenden Leistungen sind, wo der Aufwand endet und ab wann Nachträge zum Planungsvertrag erforderlich sind. So wird Klarheit geschaffen, wo Ihre – auch haftungstechnischen – Leistungsgrenzen sind und welche zusätzlichen Leistungen nicht im ursprünglichen Vertragsgegenstand enthalten sind (Stichwort Nachtragshonorar). Die Klausel kann wie folgt aussehen:
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