· Fachbeitrag · Architekten-/Ingenieurrecht
Das neues Architekten- und Ingenieurrecht im BGB: So wenden Sie es im Büro optimal an
| Seit dem 01.01.2018 gilt das „Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung“ (Abruf-Nr. 197003 ). Für Planungsbüros bedeutet es eine Zäsur. Erstmals gibt es im BGB ein eigenes Architekten- und Ingenieurrecht. Die Neuerungen schlagen jetzt auch im Tagesgeschäft „so richtig auf“. Diese Sonderausgabe liefert Ihnen alle Informationen, um sich auf das neue Recht optimal einzustellen. |
Ziele der Neuregelung
Der Architekten- und Ingenieurvertrag ist ein Werkvertrag. Das hat die Rechtsprechung geklärt. Für entsprechende Verträge gelten also bisher die werkvertraglichen Regelungen des BGB (§§ 631 ff. BGB). Die Vergangenheit hat aber gelehrt, dass die Frage, welchen werkvertraglichen Erfolg der Architekt bzw. Ingenieur seinem Auftraggeber wirklich schuldet, mit diesem Paragrafen-Werk nicht wirklich gut beantwortet werden konnte. Folglich versucht sich das neue Architekten- bzw. Ingenieurrecht an einer besseren Antwort.
Wer ist betroffen?
Das neue Recht betrifft jeden Planer und Bauüberwacher. Es betrifft Sie in den unterschiedlichsten Situationen, nämlich
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