· Fachbeitrag · Gesundheitsdatenschutzrecht
Abrechnung in der Physiopraxis ‒ Outsourcing im Einklang mit den gesetzlichen Anforderungen
von RAin, FAin für MedizinR Taisija Taksijan, LL.M. Hamburg, legal-point.de
| Viele Physiopraxen nutzen für ihre Abrechnung externe Dienstleister (PP 01/2019, Seite 5). Bei der Weitergabe der zur Abrechnung erforderlichen Patientendaten müssen Therapeuten neben den Anforderungen des Datenschutzschutzrechts auch die berufsrechtliche Schweigepflicht sowie die strafrechtliche Verschwiegenheitspflicht beachten. Stellen Sie sicher, dass Ihre Abrechnung über einen externen Partner rechtskonform ist und behalten Sie trotz der unterschiedlichen Regularien das Wesentliche im Blick. |
Entbindung von der Schweigepflicht vom Patienten einholen
Ähnlich wie Ärzte und Zahnärzte unterliegen Physiotherapeuten der Schweigepflicht. Dies ergibt sich aus unterschiedlichen Verträgen zwischen den Krankenkassen und den Physiotherapeuten auf Grundlage der Rahmenempfehlungen über die Versorgung mit Heilmitteln (z. B. § 10 Abs. 1 S. 1 vdek-Rahmenvertrag). Auch enthält etwa § 4 Berufsordnung des Deutschen Verbands für Physiotherapie (ZVK) eine Schweigepflicht für Mitglieder des Verbands (PHYSIO-DEUTSCHLAND; Volltext online unter iww.de/s3775).
An Abrechnungsdienstleister dürfen Therapeuten Patientendaten nur weitergeben, sofern sie von ihrer Schweigepflicht entbunden worden sind. Die straf- und datenschutzrechtlichen Vorschriften, die eine Datenweitergabe an Abrechnungsdienstleister im Rahmen einer Auftragsverarbeitung erleichtern, können die Schweigepflicht der Physiotherapeuten regelmäßig nicht einschränken. Lassen Sie daher von Ihren Patienten stets eine Patienteneinwilligung im Sinne einer Entbindung von der Schweigepflicht unterschreiben (PP 10/2017, Seite 18).
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