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  • · Fachbeitrag · Heilmittelverordnung

    Neuer Vordruck für die vertragsärztliche Verordnung von Heilmitteln im Bereich Physiotherapie

    von Anja Schlüter, Referat Kassenverhandlungen und Wirtschaft, Bundesverband selbstständiger Physiotherapeuten e. V. (IFK), Bochum, ifk.de

    | Ab dem 01.01.2021 wird der neue Verordnungsvordruck offiziell Gültigkeit erlangen ‒ zeitgleich mit Inkrafttreten der neuen Heilmittel-Richtlinien für Vertragsärzte und Vertragszahnärzte. Der Verordnungsvordruck für die zahnärztliche Versorgung mit Heilmitteln ändert sich nur dahingehend, dass die Felder „Erst-, Folge- und Verordnung außerhalb des Regelfalls“ wegfallen. Der Verordnungsvordruck der Vertragsärzte hingegen bekommt ein neues Gewand. Wichtig: Es gibt ab Januar 2021 nur noch einen Vordruck (Muster 13) für alle Heilmittelbereiche. Nachfolgend wird ‒ auch anhand eines Beispiels ‒ dargestellt, wie dieser zukünftig ausgefüllt werden muss. |

    Gültigkeit des alten und des neuen Vordrucks

    Zum Redaktionsschluss standen u. a. die Änderungs- und Ergänzungsmöglichkeiten durch den Leistungserbringer noch nicht fest, da diese Bestandteil des Rahmenvertrags nach § 125 Sozialgesetzbuch (SGB) V sind, welcher sich zz. im Schiedsverfahren befindet.

     

    • Gültigkeit alter Verordnungsvordrucke
    • Alle Verordnungen, die bis zum 31.12.2020 ausgestellt wurden, behalten auch über den 01.01.2021 hinaus ihre Gültigkeit. Dies gilt so lange, bis alle Behandlungseinheiten erbracht wurden, die vor dem Jahreswechsel gemäß der alten Heilmittel-Richtlinien verordnet wurden.
    • Sofern mit einer im letzten Jahr ausgestellten Verordnung noch nicht begonnen wurde, behält auch diese weiterhin ihre Gültigkeit. Hierbei gilt es jedoch zu beachten, dass die Behandlung innerhalb von 28 Kalendertagen aufgenommen wird. Eine Ausnahme besteht, wenn der Arzt einen spätesten Behandlungsbeginn vermerkt hat. In diesem Fall gilt dieses Datum als Fristablauf.
    • Ab dem 01.01.2021 dürfen nur noch die neuen Vordrucke verwendet werden.