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  • · Fachbeitrag · Heilmittelverordnungen

    Verordnungen rechtskonform korrigieren ‒ was ist Physiotherapeuten erlaubt und was nicht?

    von RA Ralph Jürgen Bährle, Bährle & Partner, Nothweiler, baehrle-partner.de

    | Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten müssen jedes Rezept, das neu in die Praxis kommt, auf Vollständigkeit und Fehlerfreiheit überprüfen ‒ vor Behandlungsbeginn (vgl. PP 11/2018, Seite 11 ff.). Diese Prüfpflicht sollten Sie sehr genau erfüllen, um Absetzungen bei der Abrechnung zu vermeiden. |

    Grundsätzlich Änderungen nur durch den Verordner

    Die Verordnung darf nur auf dem für das Heilmittel vereinbarten Vordruck ausgestellt werden (vgl. PP 09/2021, Seite 2 ff.). Der Vordruck muss vollständig ausgefüllt werden Änderungen und Ergänzungen der Heilmittelverordnung bedürfen der erneuten Unterschrift des Verordners (Arzt/Heilpraktiker), wobei das Datum hinzugefügt sein muss (vgl. § 13 Abs. 1 S. 3 Heilmittel-Richtlinie [HeilM-RL]). Allerdings regelt § 16 HeilM-RL Ausnahmen:

     

    • § 16 Abs. 3: Von den Angaben zur Behandlungsfrequenz darf abgewichen werden, wenn dies zwischen Therapeut und Verordner vereinbart wurde. Die einvernehmliche Änderung ist vom Therapeuten auf dem Verordnungsvordruck zu dokumentieren sowie mit dem Datum und seiner Unterschrift zu versehen.