· Fachbeitrag · Leistungserbringung
Heilmittelbehandlungen korrekt abrechnen ‒ aktuelle Fragen aus der Physiopraxis
beantwortet von RA Ralph Jürgen Bährle, Nothweiler, baehrle-partner.de
| In den letzten Wochen erreichten die PP-Redaktion mehrere Fragen zur Abrechnung, die für alle Leserinnen und Leser von Interesse sind. In diesem Beitrag finden Sie die Antworten. |
Zwei Therapiepraxen liegt je ein BG-Rezept zum selben Unfallhergang vor ‒ wie funktioniert die Abrechnung?
Frage: „Wir haben in unserer Praxis die Behandlung einer Patientin mit einem Rezept der Berufsgenossenschaft (BG) über Krankengymnastik (KG; 8101) begonnen. Durch Zufall haben wir erfahren, dass die Patienten wenige Wochen vorher mit einem BG-Rezept über KG (8101) und gleicher Diagnose in einer anderen Physiopraxis eine Therapie begonnen hat. Beide Rezepte betreffen denselben Unfallhergang. Wie läuft das hier mit der Abrechnung?“
Antwort: Der seit 01.04.2023 geltende Rahmenvertrag zwischen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) und den Verbänden für Physiotherapie sieht als Abrechnungsvoraussetzung vor, dass Ihnen eine von einem zugelassenen BG-Arzt ordnungsgemäß ausgestellte ärztliche Verordnung vorliegt, der Patient quittiert, dass er die Behandlungen erhalten hat und Sie im Übrigen die Vorgaben des Rezepts eingehalten haben.
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