· Fachbeitrag · Rezepte
AOK erlaubt Korrekturen in begrenztem Umfang
von Silke Jäger, ergoscriptum | Texte für Reha und Therapie, Marburg
| Seit dem 1. Februar 2012 dürfen Therapeuten in Baden-Württemberg Fehler auf Verordnungen nach Absprache mit dem Arzt selbst korrigieren. Dabei ist jedoch einiges zu beachten. |
Ein neuer Rahmenvertrag macht‘s möglich
Die Heilmittelrichtlinie erlaubt es Therapeuten eigentlich nicht, Rezepte selbst zu korrigieren. In § 13 Abs. 1 ist festgelegt, dass alle nachträglich vorgenommenen Veränderungen vom Arzt unterschrieben und mit Datum versehen werden müssen. Welche Angaben genau eine Verordnung enthalten muss, ist in § 13 Abs. 2 aufgeführt. Dennoch ist es möglich, dass Krankenkassen mit den Heilmittelerbringern Vereinbarungen treffen, die die Regelungen der Heilmittelrichtlinie interpretieren. Dies tun sie in Form von Rahmenempfehlungen, die für alle Kassen und alle Heilmittelerbringer gelten, sowie in Form von Rahmenverträgen, die auf Landesebene ausgehandelt werden und nur für einzelne Kassen und einzelne Berufsgruppen gelten.
Der neue Rahmenvertrag für Physiotherapeuten der AOK Baden-Württemberg erleichtert den Therapeuten in der Region die nachträgliche Rezeptänderung. Seitdem dürfen einige Änderungen nach vorheriger Absprache mit dem Arzt von den Therapeuten selbst vorgenommen werden. Den vollständigen Vertragstext finden Sie auf der Website der AOK Baden-Württemberg unter www.aok-gesundheitspartner.de/bw/heilberufe/vertraege/physiotherapie/index.html. Darin ist in § 4 Abs. 2 die neue Möglichkeit der Selbstkorrektur festgelegt.
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