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  • · Fachbeitrag · Schweigepflicht

    Vorsicht bei der Weitergabe von Patientendaten an Abrechnungsstellen!

    von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Medizinrecht Dr. Tilman Clausen, Hannover, www.spkt.de 

    | Physiotherapeuten, Logopäden, Podologen und Ergotherapeuten unterliegen der Schweigepflicht. Sie dürfen die Abrechnung ihrer Leistungen daher nicht ohne schriftliche Einwilligung des Patienten von Dritten, zum Beispiel Verrechnungsstellen, durchführen lassen. Ansonsten verletzen sie möglicherweise die Strafvorschrift des § 203 Strafgesetzbuch (StGB). |

     

    Der Therapeut behandelt und schweigt - es sei denn, der Patient erlaubt ihm die Weitergabe von Patientendaten. (©damato - Fotolia.com)

    Schweigepflicht

    Der Schutz der anvertrauten oder sonst bekannt gewordenen Geheimnisse ist umfassend und beginnt bereits mit der Tatsache, dass sich der Patient überhaupt in die Behandlung des Therapeuten begeben hat. Man kann daher grundsätzlich nur empfehlen, die Namen von Patienten und - ohne Ausnahme - alles, was von Patienten während der Behandlung mitgeteilt worden ist, strikt geheim zu halten. Dies gilt ebenso für das private Umfeld des Therapeuten: Auch hier sollten Namen der Patienten und alles, was diese gegebenenfalls während der Behandlung mitgeteilt haben, nicht erwähnt werden. Wer sich nicht an diese Pflicht zu Schweigen hält, dem droht nach § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe.