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  • · Fachbeitrag · Sozialhife

    Kostenübernahmeerklärung des Sozialamts liegt der Verordnung nicht bei ‒ Absetzung rechtens?

    beantwortet von RA Ralph Jürgen Bährle, Nothweiler, baehrle-partner.de

    | FRAGE: Das Kreissozialamt (KSA) hat eine von mir eingereichte Verordnung abgesetzt. Begründung: ‚Kostenübernahmeerklärung fehlt‘. Bisher habe ich die Kostenübernahmeerklärung im Original noch nie der Abrechnung beigefügt, sondern immer auf dem Rezept vermerkt, dass die Kostenübernahmeerklärung vorliegt ‒ so auch auf der nun abgesetzten Verordnung. Die Abrechnung ging an die Dienststelle, die die Kostenübernahmeerklärung selbst ausgestellt hat. Darf das KSA die Verordnung absetzen?“ |

     

    Antwort: Mit der Kostenübernahmeerklärung verpflichtet sich das Sozialamt gegenüber dem Antragsteller (Sozialhilfeempfänger), die Kosten für bestimmte Gesundheitsleistungen zu übernehmen, wenn der Sozialhilfeempfänger nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse werden kann. Mithilfe der Kostenübernahmeerklärung kann der Sozialhilfeempfänger vom Sozialamt verlangen, dass ihm in Rechnung gestellte Kosten für Maßnahmen, die von der Kostenübernahmeerklärung erfasst sind, erstattet werden bzw. er gegenüber dem Leistungserbringer von der Zahlungspflicht freigestellt wird.

     

    Vertragspartner des Therapeuten ist die Person, der die Kostenübernahmebestätigung des Sozialamts ausgestellt wurde. Der korrekte Weg der Abrechnung ist dieser: Der Empfänger der Kostenübernahmebestätigung erhält vom Therapeuten eine Rechnung. Diese reicht er zusammen mit der Kostenübernahmebestätigung beim Sozialamt ein. Wenn ‒ wie im vorliegenden Fall ‒ die Rechnung direkt ans Sozialamt geschickt wurde (hoffentlich ausgestellt auf den Patienten), kann es sein, dass die Rechnung in einer Abteilung bearbeitet wurde, die keinen Zugriff auf die Kostenübernahmeerklärung hat, und daher Ihren Vermerk, dass die Erklärung vorliegt, nicht überprüfen kann.