05.05.2008 | Abgeltungsteuer
Bereits jetzt die Weichen für steuerfreie Einkünfte aus Kapitalvermögen stellen
Die Besteuerung von Kapitalerträgen ändert sich zum 1. Januar 2009 grundlegend. Gerade Betriebsinhaber, die sich beispielsweise zur Absicherung ihrer späteren Altersbezüge ein zusätzliches Finanzpolster aufbauen wollen, sollten deshalb jetzt mit ihrem Steuerberater reden.
Pauschaler Steuersatz von 25 Prozent
Neben Zinsen und Dividenden werden zum 1. Januar 2009 auch Fondsausschüttungen sowie Kurs- oder Währungsgewinne mit einem Pauschalsatz von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und eventueller Kirchensteuer) belastet, wenn sie den Sparerfreibetrag von 801 Euro bei Alleinstehenden (1.602 Euro bei Verheirateten) übersteigen. Diese sogenannte „Abgeltungsteuer“ wird unmittelbar von der Bank einbehalten und an das zuständige Finanzamt abgeführt. Im Ergebnis ist die Steuerschuld damit abgegolten.
Spekulationsfrist entfällt
Die bisherige zwölfmonatige Spekulationsfrist entfällt, wonach Aktiengewinne steuerfrei sind, wenn die Papiere länger als ein Jahr gehalten werden. Immerhin können Gewinne aus Aktienverkäufen mit Verlusten verrechnet werden. Auch bereits aufgelaufene Verluste sind anrechenbar und können in das Folgejahr übernommen werden. Anleger, die daran nicht interessiert sind, weil sie zum Beispiel Gewinne und Verluste bei unterschiedlichen Banken miteinander verrechnen wollen, können eine Verlustbescheinigung beantragen. Innerhalb der Einkommensteuererklärung werden dann Gewinne und Verluste aus Wertpapiergeschäften bei unterschiedlichen Banken verrechnet.
Vereinfachung der Besteuerung von Kapitalanlagen
Insgesamt soll durch die Abgeltungsteuer die Besteuerung von Kapitalanlagen vor allem einfacher werden. Werden keine Besonderheiten geltend gemacht, kann der Anleger zukünftig auf die jeweiligen Angaben in der Einkommensteuererklärung verzichten, da die Bankinstitute die Kapitalertragsteuer direkt abführen.
Hinweis: Anleger, deren Steuersatz zukünftig unter 25 Prozent (durch Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag bis zu etwa 28 Prozent) liegt, können die Kapitalerträge auch weiterhin in der Steuererklärung angeben. Ihnen steht dann die Differenz zwischen ihrem persönlichen Steuersatz und der Pauschale zu. Der Kirchensteuereinzug soll im Übrigen nach wie vor über die Einkommensteuererklärung erfolgen. Dazu erhält der Anleger von seiner Bank, falls er dies wünscht, eine Bescheinigung über die einbehaltene Kapitalertragsteuer. Allerdings kann die Bank auch die Kirchensteuer abführen, wenn der Anleger dort einen Antrag stellt und seine Konfession angibt.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses PP Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 12,80 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig