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  • 01.05.2004 | Abrechnung

    Neue Pflichtangaben auf Rechnungen gelten auch für die Leistungsabrechnung

    von Rechtsanwalt Manfred Weigt, Sandhausen

    Bisher waren Rechnungslegungsvorschriften des Umsatzsteuergesetzes für Physiotherapeuten kaum relevant, weil nur ein Teil der Physiotherapeuten umsatzsteuerpflichtige Umsätze macht. Allerdings fordern auch die Krankenkassen Rechnungsnummern. Darüber hinaus sind die neuen Pflichtangaben auch bei der Leistungserbringung durch freie Mitarbeiter zu beachten.

    Der neue Gesetzestext - §  14 Umsatzsteuergesetz (UStG)

    "Führt der Unternehmer (Physiotherapeut) eine Lieferung oder eine sonstige Leistung (Behandlung) nach §  1 Abs.  1 Nr.  1 (die umsatzsteuerpflichtig ist) aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Soweit er den Umsatz (Behandlung) an einen anderen Unternehmer (Patienten, Krankenkasse) für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, soweit sie nicht Unternehmer ist, ausführt, ist er verpflichtet, eine Rechnung auszustellen."

    Zwar ist der Patient in der Regel kein Unternehmer. Folglich wird auch nicht das "Unternehmen Patient" behandelt, sondern eine Privatperson. Daher wird die Leistung auch nicht für ein Unternehmen erbracht. Wegen des geltenden Sachleistungsprinzips - der Patient bekommt die Behandlung, die Kasse zahlt - ist aber zumindest die Krankenkasse als Unternehmen anzusehen.

    Die Verpflichtung, eine Rechnungsnummer anzugeben, geht übrigens schon bisher aus der Richtlinie für den elektronischen Datenaustausch (§  302 SGB V) hervor. §  4 Abs.  1 dieser Richtlinie - einsehbar unter www.datenaustausch.de - fordert, dass auf jedem Verordnungsblatt eine Rechnungsnummer zu vergeben ist.

    Soweit Sie die Abrechnung durch ein Abrechnungszentrum erledigen lassen, geschieht das bei der Datenerfassung (Scan) automatisch. Sie müssen sich dann nicht mehr darum kümmern. Auch Abrechnungsprogramme vergeben diese Nummer automatisch.

    Freie Mitarbeiter müssen Pflichtangaben machen

    Beachten Sie jedoch: Wenn Sie zum Beispiel im Rahmen von Betriebsmassagen mit dem Betriebsinhaber abrechnen, müssen die Pflichtangaben bei der Rechnungstellung durch den Physiotherapeuten erfüllt sein. Zudem sind auch die freien Mitarbeiter der Praxis Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Auch sie haben bei ihren Rechungen diese Pflichtangaben zu machen.

    Pflichtangaben, die Sie ab 1. Juli 2004 machen müssen
    Name/Anschrift des Therapeuten und des Leistungsempfängers

    Leistungsempfänger ist der Patient. Auch dessen Name und Anschrift muss auf der Rechnung stehen. Wird mit den gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet, ist das durch die Verordnung erfüllt. Wenn der freie Mitarbeiter Ihnen eine Rechnung stellt, muss auch er seine Anschrift angeben. Rechnen Sie mit einem Unternehmer beispielsweise Betriebsmassagen ab, muss auch dessen Anschrift auf der Rechnung stehen.

    Steuernummer des leistenden Unternehmers