01.01.2006 | Änderungen im Steuerrecht
Die Steuerpläne der Bundesregierung aus Sicht des Physiotherapeuten
Mit dem Koalitionsvertrag und den auf den Weg gebrachten Änderungen in der Steuergesetzgebung wird die Zielrichtung der neuen Bundesregierung sichtbar. Einerseits ist eine Unternehmenssteuerreform geplant, mit der auch Physiotherapeuten entlastet werden sollen. Andererseits wurden zwei Gesetze vom Bundestag verabschiedet, die einen erheblichen Abbau von Steuervergünstigungen zur Folge haben. „Praxisführung professionell“ hat die für Sie relevanten Inhalte zusammengefasst.
Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm
Mit dem Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm (Bundestagsdrucksache 16/105) werden etliche Steuervergünstigungen gestrichen.
Private Steuerberatungskosten sind keine Sonderausgaben mehr
Bisher waren alle Steuerberatungskosten unbeschränkt abziehbar. Seit 1. Januar 2006 ist die Abzugsfähigkeit der Steuerberatungskosten als Sonderausgaben abgeschafft worden. Allerdings: Das gilt nicht für Steuerberatungskosten, die Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind.
Erläuterung
Nur die Kosten für die Erstellung des Mantelbogens und der Anlage K (Kinder) sind nicht mehr abzugsfähig. Alle anderen Steuerberatungskosten insbesondere die Kosten für die Buchhaltung, die Lohnbuchhaltung oder den Jahresabschluss sind als Betriebsausgaben im Rahmen der Praxisausgaben weiterhin abzugsfähig. Auch Steuerberatungskosten, die im Rahmen von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Anlage N), Einkünften aus Kapitalvermögen (Anlage KAP), Sonstigen Einkünften (Anlage SO) oder auch Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (Anlage V) entstehen, sind weiterhin als Werbungskosten abzugsfähig. |
Heirats- /Geburtsbeihilfen und Abfindungen nun steuerpflichtig
Waren bisher die von Ihnen gezahlten Heirats- und Geburtsbeihilfen in Höhe von 315 Euro steuerfrei und damit auch sozialversicherungsfrei, fällt diese Befreiung künftig ersatzlos weg. Wollen Sie einem Angestellten im Fall der Heirat oder der Geburt eines Kindes eine finanzielle Zuwendung zukommen lassen, müssen Sie den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zusätzlich berechnen. Nur so können Sie Ihre tatsächliche Belastung feststellen.
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