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  • 18.12.2009 | Arbeitsrecht

    Abschluss und Verlängerung von befristeten Arbeitsverträgen: Ein Damoklesschwert!

    von RA Dirk Helge Laskawy, FA ArbR und RAin Eileen Rehfeld, FA ArbR, Aderhold Rechtsanwaltsgesellschaft GmbH, Leipzig

    Befristete Arbeitsverträge werden in der Praxis regelmäßig abgeschlossen und verlängert. Hierbei lauern Fehlerquellen, die häufig ein (ungewolltes) unbefristetes Arbeitsverhältnis entstehen lassen. Der folgende Beitrag zeigt auf, was Sie in diesem Zusammenhang beachten müssen, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden.  

    Der befristete Arbeitsvertrag ohne Sachgrund

    Bei befristeten Arbeitsverträgen wird danach unterschieden, ob sie mit oder ohne eine Begründung für die Befristung - sogenannter Sachgrund - geschlossen wurden.  

    Ohne einen bestimmten sachlichen Grund ist die Befristung eines Arbeitsverhältnisses nur für die Dauer von höchstens zwei Jahren zulässig. Während dieses Zeitraumes von zwei Jahren kann das Arbeitsverhältnis allerdings insgesamt dreimal verlängert werden.  

     

    Beispiel

    Ergoherapeut Z vereinbart mit einem Angestellten zunächst eine Befristung von zehn Monaten. Anschließend wird die Befristung um sechs Monate erweitert. Nach Ablauf dieser Befristung wird noch zweimal um vier Monate verlängert. Dies ist zulässig, da sich das Arbeitsverhältnis mit den drei möglichen Verlängerungen auf maximal zwei Jahre erstreckt.  

    Zu beachten ist, dass sich die jeweilige Verlängerung unmittelbar an das befristete Arbeitsverhältnis anschließen muss. Die Verlängerung muss also an dem auf den letzten Tag des vorangegangenen Arbeitsverhältnisses folgenden Tag beginnen. Liegt nur ein freier Tag zwischen zwei „sachgrundlos“ befristeten Arbeitsverhältnissen, ist automatisch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden, da gegen das sogenannte Anschlussverbot verstoßen wurde.