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  • 04.03.2010 | Arbeitsrecht

    Anordnung von Arbeit auch an „freien Tagen“ grundsätzlich möglich!

    von RA Dr. T. Eickmann, www.kanzlei-am-aerztehaus.de, Dortmund

    Die Praxis auch am Samstag zu öffnen, erfreut sich als Instrument der Patientenbindung zunehmender Beliebtheit. Dabei stellt sich regelmäßig die Frage, ob der Therapeut als Arbeitgeber berechtigt ist, seine Angestellten anzuweisen, an diesen „freien Tagen“ zur Arbeit zu erscheinen. Diese Frage hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem aktuellen Urteil zugunsten der Arbeitgeber entschieden (Urteil vom 15.9.2009, Az: 9 AZR 757/08, Abruf-Nr. 100083).  

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Im zu entscheidenden Fall setzte sich ein Arbeitnehmer gegen die Weisung des Arbeitgebers, an „freien Tagen“ zu arbeiten, zur Wehr. Im Arbeitsvertrag war lediglich eine Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche vereinbart worden, Regelungen für die Verteilung der Arbeitszeit waren nicht vorgesehen. Der Arbeitnehmer vertrat die Auffassung, der Arbeitgeber hätte sich die Anordnung von Arbeit an „freien Tagen“ arbeitsvertraglich vorbehalten müssen. Der Arbeitgeber beruft sich demgegenüber auf das ihm zustehende Direktionsrecht, welches er im Rahmen billigen Ermessens ausgeübt habe (§ 106 Gewerbeordnung [GewO]).  

     

    Das BAG hat die Klage des Arbeitnehmers für unbegründet gehalten. Das Direktionsrecht eröffne dem Arbeitgeber die Möglichkeit, die Arbeitszeitverteilung durch Weisung festzulegen. Treffen die Vertragsparteien keine ausdrückliche Regelung über die Verteilung der Arbeitszeit, gelte zunächst die bei Vertragsschluss übliche Arbeitszeit, die der Arbeitgeber grundsätzlich durch Weisung näher festlegen könne. Soweit dieses Weisungsrecht eingeschränkt werden solle, müsse dies ausdrücklich vereinbart werden.  

    Praxishinweise

    Nach § 106 GewO kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, kollektivrechtlich oder gesetzlich festgelegt sind. Und nur wenige Arbeitsverträge sehen einen ausdrücklichen Ausschluss für die Arbeit an Sams-, Sonn- oder Feiertagen vor, häufig wird nur eine bestimmte Stundenzahl ohne Konkretisierung der Arbeitszeiten vereinbart. In diesen Fällen werden Arbeitnehmer sich gegebenenfalls mit einer Tätigkeit an den vormals „freien Tagen“ abfinden müssen. Die Entscheidung, ob an diesen Tagen gearbeitet wird, obliegt in diesen Fällen allein dem Arbeitgeber.