04.12.2008 | Arbeitsrecht
Auch in der Familie: Keine Arbeit ohne Lohn
In vielen Praxen arbeitet der Ehepartner mit: an der Rezeption, bei der Vorbereitung der Abrechnung usw. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz hat jetzt deutlich gemacht, dass auch unter Ehepartnern der Grundsatz gilt: Keine Arbeit ohne Lohn (Urteil vom 11.7.2008, Az: 6 Sa 206/08, Abruf-Nr: 083181).
Sachverhalt
Die geschiedene Ehefrau eines Arbeitsgebers verklagte diesen auf Zahlung von rückständigem Arbeitslohn. Der Arbeitgeber sagte aus, dass seine damalige Ehefrau unentgeltlich arbeiten wollte, konnte dies jedoch nicht beweisen. Für das Gericht war nicht ersichtlich, warum die damalige Ehefrau auf Lohnansprüche habe verzichten wollen. Es verurteilte den Arbeitgeber und Ehemann zur Nachzahlung des ausstehenden Lohns.
Praxistipp: Um im Fall einer Trennung oder Scheidung nicht in Beweisnot zu kommen, sollten Sie mit Ihren mitarbeitenden Angehörigen grundsätzlich einen schriftlichen Arbeitsvertrag schließen.
Steuerliche Anerkennung des Ehegattenarbeitsverhältnisses
Damit das Arbeitsverhältnis auch steuerlich anerkannt wird, müssen Sie Ihren Ehegatten so behandeln wie jeden normalen Angestellten:
- Schließen Sie einen schriftlichen Arbeitsvertrag, damit deutlich wird, dass das Arbeitsverhältnis ernsthaft gewollt ist und nicht nur aus Gründen der Steuerersparnis gewählt wurde. Der Arbeitsvertrag muss das beinhalten, was auch unter Fremden üblich wäre.
- Tätigkeit und Stundenzahl sollten im Vertrag so genau wie möglich beschrieben werden.
- Die Bezahlung muss der Tätigkeit angemessen sein und dem entsprechen, was unter fremden Dritten üblich wäre.
- Der Vertrag muss so wie vereinbart auch durchgeführt werden.
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