01.04.2005 | Arbeitsrecht
Bei Kündigung Hinweis auf Meldepflicht?
Seit dem 1. Juli 2003 sind Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis endet, verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts beim Arbeitsamt zu melden (§ 37 b SGB III). Erfolgt diese Meldung nicht, wird das Arbeitslosengeld gemindert (§ 140 SGB III). Gleichzeitig soll der Arbeitgeber im Falle einer Kündigung den Arbeitnehmer frühzeitig über diese umgehende Meldepflicht informieren (§ 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 SGB III). Versäumt er dies, so kann der Arbeitnehmer im Falle der Kürzung des Arbeitslosengeldes einen Schadenersatzanspruch gegen ihn geltend machen.
Allerdings: In einem Urteil vom 19. September 2004 verneinte das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf einen solchen Schadenersatzanspruch (Az: 12 Sa 1323/04). Trotz des Urteils sollten Sie in Anbetracht der nicht eindeutigen Rechtslage auf Nummer sicher gehen und gekündigte Arbeitnehmer auf die Meldepflicht hinweisen.
Musterformulierung
„Um eine Kürzung Ihrer Arbeitslosenansprüche zu vermeiden, sind Sie verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt dieser Kündigung persönlich beim Arbeitsamt als arbeitssuchend zu melden. Außerdem sind Sie verpflichtet, aktiv nach einer neuen Beschäftigung zu suchen.“ |
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