02.11.2009 | Arbeitsrecht
Betriebsbedingte Kündigung in der therapeutischen Praxis
von RA Dirk Helge Laskawy, FAArbR und RAin Eileen Rehfeld, Aderhold Rechtsanwaltsgesellschaft GmbH, Leipzig
Erfordern wirtschaftliche Zwänge eine Personalreduzierung oder entschließt sich der Therapeut, seine Praxis zu schließen oder bewusst „zurückzufahren“, stellt sich immer wieder die Frage der Zulässigkeit und Wirksamkeit betriebsbedingter Kündigungen. Der folgende Beitrag zeigt die Anforderungen an eine wirksame Kündigung auf und fasst die Prüfungsschritte für Sie als Arbeitgeber in einer Checkliste zusammen.
Betriebsbedingte Kündigung bei Geltung des KSchG
Die zentrale Weichenstellung für die vom Therapeuten zu beachtenden Anforderungen betrifft zunächst die Frage, ob in der Praxis das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt. Ist das der Fall, müssen ungleich höhere Hürden genommen werden als in einem Kleinbetrieb, in welchem weniger als fünf bzw. zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden. Wann in der therapeutischen Praxis das KSchG gilt, wurde Ausgabe 10/2009 von „Praxisführung professionell“ ausführlich erläutert. Gilt ein allgemeiner Kündigungsschutz nach dem KSchG, ist eine betriebsbedingte Kündigung nur zulässig, wenn
- dringende betriebliche Erfordernisse einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu gleichen oder anderen Arbeitsbedingungen entgegenstehen,
- der betroffene Arbeitnehmer von allen vergleichbaren Arbeitnehmern der am wenigsten sozial Schutzwürdige ist und
- auch eine umfassende Interessenabwägung nach ordnungsgemäßer Sozialauswahl nicht ausnahmsweise zu einem Überwiegen des Interesses des Arbeitnehmers an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Interesse des Therapeuten an dessen Beendigung führt.
Dringende betriebliche Erfordernisse
Erste Voraussetzung ist zunächst das Vorliegen sogenannter dringender betrieblicher Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen (§ 1 Abs. 2 KSchG). Hierzu ist eine bestimmte bewusste Entscheidung des Unternehmers - also des Therapeuten - erforderlich, seinen bisherigen Arbeitskräftebedarf insgesamt zu verringern („Leistungsverdichtung“). Diese Entscheidung kann auf unterschiedlichen Motiven beruhen, zum Beispiel auf einer stetig rückläufigen Nachfrage nach physio oder ergotherapeutischen Leistungen oder beispielsweise auf der zuvor getroffenen Entscheidung, bestimmte Tätigkeiten (zum Beispiel Lymphdrainage) zukünftig nicht mehr anzubieten.
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