02.07.2009 | Arbeitsrecht
Das geringfügige Beschäftigungsverhältnis - Stolperfallen und Gestaltungshinweise
von Rechtsanwalt Martin Hassel, Kanzlei Dr. Schmidt und Partner, Koblenz/Dresden/Oberhausen
Die geringfügige Beschäftigung gehört zu den Dauerbrennern der Teilzeitarbeitsverhältnisse, weil sie mit ihrer günstigen lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung Arbeitgebern und Arbeitnehmern gleichermaßen entgegenkommt. In der Praxis ergeben sich hierbei immer wieder Abgrenzungsfragen, insbesondere bei Mehrfachbeschäftigungen und bei besonderen Berufsgruppen. In diesem Beitrag werden die wichtigsten Aspekte zu dieser Thematik für den Physiotherapeuten als Arbeitgeber erläutert. Dazu erhalten Sie einen aktuellen Mustervertrag für eine geringfügige Beschäftigung.
Voraussetzungen eines Minijobs
Die geringfügige Beschäftigung erfasst zwei Arten von Beschäftigungsverhältnissen: der als „geringfügig entlohnte Beschäftigung“ bezeichnete Minijob (400-Euro-Job) einerseits und die sogenannte „kurzfristige Beschäftigung“ andererseits.
Hinweis: Die kurzfristige Beschäftigung ist ein Beschäftigungsverhältnis, das von vornherein auf 2 Monate bzw. 50 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet ist und ohne Entgeltgrenze ausgestaltet werden kann.
Dieser Beitrag befasst sich ausschließlich mit dem klassischen Minijob (400-Euro-Job) im betrieblichen Bereich, dessen Grundvoraussetzung ist, dass ein Entgelt von 400 Euro im Monat nicht überschritten wird. Maßgebend für die Frage der Arbeitsentgeltgrenze von 400 Euro ist das regelmäßige Arbeitsentgelt. Hierzu zählen laufende Einnahmen, aber auch Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder sonstige Prämien, die mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich zu erwarten sind. Solche Einmalzahlungen können sich sowohl aus dem Arbeitsvertrag als auch aus einem Tarifvertrag ergeben, an den sich der Arbeitgeber anlehnt. Beginnt oder endet die Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats, ist der anteilige Monatswert heranzuziehen.
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