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  • 29.04.2010 | Arbeitsrecht

    Die Abmahnung des Arbeitnehmers: Fehler können teuer werden!

    von Rechtsanwalt Martin Hassel, Kanzlei Dr. Schmidt und Partner, Koblenz/Dresden/Oberhausen/Weimar

    Die Abmahnung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber ist sowohl eine wirksame Sanktion bei der Verletzung von arbeitsvertraglichen Pflichten als auch eine Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung. In der Praxis wird die Abmahnung jedoch oftmals falsch eingesetzt oder leidet an formalen Mängeln. Dies kann dazu führen, dass eine verhaltensbedingte Kündigung aufgrund einer fehlerhaften Abmahnung unwirksam ist bzw. der Zweck der Abmahnung verfehlt wird. Der folgende Beitrag erläutert Ihnen, wann und wie Sie sich der Abmahnung bedienen sollten.  

    Begriff und Abgrenzung von anderen Sanktionen

    Die Abmahnung ist eine Erklärung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer, dass dessen arbeitsvertragswidriges Verhalten in Zukunft nicht mehr hingenommen werden wird. Eine wirksame Abmahnung ist Voraussetzung für eine spätere verhaltensbedingte Kündigung, weil der Arbeitnehmer zunächst gewarnt werden soll (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz). Notwendiger Bestandteil einer Abmahnung ist somit die Ankündigung bzw. Warnung, dass eine Wiederholung des arbeitsvertragswidrigen Verhaltens zu einer Kündigung führen wird (dazu unten mehr).  

     

    Abzugrenzen ist die Abmahnung von der bloßen Ermahnung. Bei der Ermahnung wird das Fehlverhalten des Arbeitnehmers zwar schriftlich festgehalten und in die Personalakte übernommen. Es fehlt jedoch die Kündigungsandrohung, sodass sie als milderes Mittel gegenüber der Abmahnung aufgefasst werden kann.  

     

    Aus dem Grundsatz des Verhältnismäßigkeitsprinzips folgt auch, dass das Fehlverhalten des Arbeitnehmers durch eine erteilte Abmahnung aufgebraucht worden ist, sodass derselbe Sachverhalt nicht auch für eine Kündigung herangezogen werden kann.