31.08.2009 | Arbeitsrecht
Die Anforderungen an ein Teilzeitbegehren
von RA Dr. Tobias Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund
In der Praxis möchten insbesondere Arbeitnehmerinnen nach der Geburt eines Kindes bzw. nach Ablauf der Elternzeit zunächst nicht in vollem Umfang wieder ihre berufliche Tätigkeit aufnehmen. Voraussetzung dafür ist ein (formloser) Antrag der Arbeitnehmerin.
Rechtlicher Anspruch auf Teilzeit erst ab 15 Angestellten
Physiotherapeuten sollten als Arbeitgeber etwaigen Teilzeitbegehren ihrer Angestellten mit Sachlichkeit begegnen und zunächst die rechtlichen Grundlagen abgrenzen: Wird das Teilzeitbegehren im Rahmen der Elternzeit gestellt, richten sich die Voraussetzungen in der Regel nach § 15 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG); im Übrigen finden sich die konkreten Anforderungen für ein Teilzeitbegehren in § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).
Beachten Sie: Sowohl der in § 15 BEEG als auch der in § 8 TzBfG niedergelegte Teilzeitanspruch greifen nur, wenn in dem Betrieb regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt werden. Diese Voraussetzung dürfte bei der Mehrzahl der Physiopraxen nicht erfüllt sein.
In Praxen mit weniger als 15 Angestellten bleibt lediglich die Möglichkeit einer einvernehmlichen Vertragsanpassung. Es obliegt somit vielfach allein der Entscheidung des arbeitgebenden Physiotherapeuten, ob er dem Wunsch einer Arbeitszeitverringerung nachkommt; ein rechtlicher Anspruch des Arbeitnehmers besteht nicht.
Umfang und Verteilung der Arbeit
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