01.06.2007 | Arbeitsrecht
Diese Inhalte müssen Arbeitszeugnisse für Ihre Mitarbeiter beinhalten
Einer der Hauptstreitpunkte bei der Trennung von Mitarbeitern in der Physiotherapiepraxis bzw. dem Fitnessbetrieb ist die Frage der Zeugniserteilung. Diese hat auch für den ausgeschiedenen Mitarbeiter bei der Bewerbung um eine neue Stelle erhebliche Bedeutung. Der folgende Beitrag erläutert kurz die rechtlichen Grundlagen der Zeugniserteilungsansprüche sowie Form und Formulierung eines Zeugnisses (mit Mustern).
Der Anspruch auf Erteilung eines Abschlusszeugnisses
Anspruchsgrundlage für die Erteilung eines schriftlichen Zeugnisses in deutscher Sprache ist seit dem 1. Januar 2003 für alle Arbeitnehmer § 109 Gewerbeordnung (der früher insoweit einschlägige § 630 Bürgerliches Gesetzbuch gilt nur noch in freien Dienstverhältnissen). Auch Auszubildende können nach § 8 Berufsbildungsgesetz vom Praxisinhaber als Ausbilder ein Zeugnis verlangen. Damit haben Mitarbeiter gegenüber dem Praxisinhaber als Vorgesetztem und Arbeitgeber einen Anspruch auf Zeugniserteilung, der einklagbar und im Fall der gerichtlichen Titulierung in einem Urteil oder Vergleich auch im Wege der Zwangsvollstreckung (über Zwangsgeld, ersatzweise über Zwangshaft) erzwingbar ist.
Der Anspruch auf Erteilung eines Abschlusszeugnisses entsteht spätestens zum Ablauf der Kündigungsfrist eines gekündigten Arbeitsverhältnisses. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) auch für den Fall, dass gegen die Kündigung Kündigungsschutzklage erhoben wurde.
Sinn des Anspruchs ist es, dem Mitarbeiter die Bewerbung bei einem neuen Arbeitgeber zu ermöglichen. Aus diesem Grund sind Zeugnisse zwar wahrheitsgemäß, andererseits aber auch „wohlwollend“ zu formulieren. Bei einem Verstoß gegen diese Pflicht durch Nicht- oder Schlechterfüllung des Zeugniserteilungsanspruchs kann sich der Praxisinhaber schadenersatzpflichtig machen, wenn der Mitarbeiter wegen des nicht erteilten oder mangelhaften Zeugnisses keine oder nur eine schlechtere Arbeitsstelle findet.
Der Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses
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